An dieser Stelle berichten wir Ihnen über diejenigen Dinge, die uns bewegen – sowohl mit Blick auf uns selbst und das, was um uns herum geschieht.

Schauen Sie daher bitte regelmäßig wieder vorbei.

Wünsche zum Jahreswechsel und – selbstverständlich – Änderung der Düsseldorfer Tabelle

Liebe MandantInnen,

allmählich gewöhnen wir uns an die „Errungenschaften“ der deutschen Sprachentwicklung – und etwas einfacher wird manches auch.

Nicht so das Unterhaltsrecht, der Gesetzgeber hat es auch in diesem Jahr für erforderlich gehalten, Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Sie ist unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2025/index.php einfach und anwenderfreundlich im Internet ersichtlich. Sollten sich für Sie Änderungen ergeben, zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen, um den Änderungsbedarf umzusetzen.

Viele andere gesetzgeberische Projekte bleiben nun erst einmal angesichts der anstehenden Neuwahlen in der Schublade, im Familienrecht haben wir auf dringende Reformen gewartet, Stichwort Wechselmodell und Unterhalt, um nur einen Themenkreis zu nennen. Es ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber in der neuen Legislaturperiode andere Dinge vorrangig erledigt und vielleicht ist das auch richtig so.

Unser Mitarbeiterkreis ist in diesem Jahr altersbedingt kleiner geworden. Kaum zu begreifen, dass jahrzehntelange Erfahrung nun im wohlverdienten Ruhestand befindlicher KollegInnen jetzt einfach nicht mehr zur Verfügung steht. Personeller Nachschub ist kaum in Sicht und so strecken wir uns hier alle für Sie nach der Decke, um auch in 2025 so rasch wie nötig Ihre Anliegen zu erledigen. Bitte haben Sie mit uns auch Geduld, wenn die Dinge ausnahmsweise einmal etwas länger dauern. Sie können sich sicher sein, eilige Dinge werden auch weiterhin von uns eilig erledigt.

Wir sind auch 2025 in rechtlicher und menschlicher Sicht weiter gern an Ihrer Seite und wünschen Ihnen für das Weihnachtsfest besinnliche Tage und für 2025 Gesundheit und Erfolg.

Kosswig Rechtsanwälte begrüßt Rechtsanwalt Dr. Frank Biermann in unseren Räumen Zuckerbergweg 1

Wir freuen uns, unseren MandantInnen mitteilen zu können, dass ab 01.06.2024 Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Biermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht sowie Bau- und Architektenrecht sowie zertifizierter Mediator im Rahmen einer Bürogemeinschaft mit uns seine Dienstleistung in unseren Räumen anbietet.

Dr. Biermann ist seit vielen Jahren in Braunschweig als Anwalt bekannt und engagiert und verfügt über dementsprechende hohe Erfahrung in seinen Fachgebieten. Im Rahmen der Zusammenarbeit können wir Ihnen gemeinsam ein erheblich erweitertes Dienstleistungsangebot anbieten.

Rechtsanwalt Dr. Biermann erreichen Sie unter folgender Telefonnummer 0531 / 79 38 99 40 und persönlich nach Terminvereinbarung bei uns hier im Zuckerbergweg 1 in Braunschweig.

Frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

vor ziemlich genau einem Jahr haben wir an dieser Stelle für uns und Sie den Wunsch geäußert, dass 2023 einmal wieder ein Jahr werde, dass sich etwas besser in die Kategorie „normal“ einordnen lässt.

Nun, wir haben hier mitunter den Eindruck, dass überhaupt nichts mehr normal ist.

Die Hoffnung, der Krieg in der Ukraine könne rasch beendet werden, hat sich nicht bestätigt.

Gerade hat die Pandemie etwas ihren Schrecken verloren, da wird die Welt schon wieder in eine neue Krise gestürzt – im Nahen Osten kämpfen Israelis gegen Palästinenser und die Hamas. Eine kriegerische Auseinandersetzung, die keineswegs auf den Nahen Osten beschränkt ist, sondern gerade uns hier in Deutschland erschüttert und uns aus dem Gleichgewicht zu drohen bringt.

Was ist übrig von der Staatsräson, wonach Deutschland Israel schützt, wenn auf unseren Straßen Demonstrationen stattfinden, die sich keineswegs auf den Staat Israel als solchen beschränken, sondern auf unsere jüdischen Freunde übergreifen und diese in Angst und Schrecken versetzen?

Zugleich kommt die Politik im Inneren nicht wirklich von der Stelle. Große und richtige Ziele werden kassiert, weil man sich ganz einfach verrechnet hat und geliehene Gelder für Dinge verbrauchen wollte, wofür sie nicht geliehen waren.

In diesen sehr unruhigen und unübersichtlichen Zeiten Übersicht zu behalten und Durchblick zu bekommen in den eigenen Angelegenheiten, dabei waren wir Ihnen in diesem Jahr gern behilflich und wollen das auch im Jahr 2024 sein. Sie zu unterstützen, richtige Entscheidung zu treffen und im eigenen Sinne voranzukommen, das ist auch im kommenden Jahr unser Anliegen.

Kosswig Rechtsanwälte wünscht Ihnen Allen geruhsame Weihnachtsfeiertage und ein glückliches Jahr 2024.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle 2024

Zum 01.01.2024 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Hervorzuheben ist, dass die Unterhaltssätze nicht unerheblich gestiegen sind.

Auch strukturell ist die Tabelle geändert worden, der Spitzenbetrag und der Mindestbetrag der Einkommensgruppen ist erhöht worden.

Die Selbstbehaltssätze sowohl für Pflichtige als auch Berechtigte sind teilweise gestiegen.

Das alles kann dazu führen, dass bis zum 01.01.2024 abgeschlossene Unterhaltsvereinbarungen, erbrachte Zahlungen und Titel in Form von Jugendamtsurkunden oder Gerichtsbeschlüssen angepasst werden können.

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich gern an uns.

Wenn wir ins Ausland gehen

Nicht selten entscheiden sich Menschen aus unterschiedlichsten Gründen, für gewisse Zeit – und manchmal auch für ungewisse Zeit – im Ausland zu leben. Einmal sind es Menschen am Ende des Erwerbslebens, die den Ruhestand im sonnigen Süden verbringen wollen. Ein anderes Mal sind es Menschen, die vom Arbeitgeber in die Ferne geschickt werden.

Was dabei häufig übersehen wird, ist die Tatsache, dass dieser Aufenthaltswechsel rechtlich gravierende und unüberschaubare Folgen haben kann. Denn insbesondere die EU, mitunter aber auch nicht Mitgliedstaaten der EU knüpfen bei der Beurteilung, welches Recht angewendet wird, nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt an, ein Begriff, der sehr unbestimmt ist und deshalb zu Rechtsunsicherheit führen kann.

Haben beispielsweise Eheleute hier in Deutschland ein gemeinsames Ehegattentestament verfasst,  hat ein Aufenthaltswechsel möglicherweise fatale Folgen.

Leben nun unsere deutschen Eheleute zuletzt mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, ist ihr Testament unwirksam, weil spanisches Recht derartige Ehegattentestamente nicht anerkennt. Dann wird im Falle des Todes spanisches Recht angewendet und werden die Eheleute nicht wissen, wie die Erblage nach spanischem Recht überhaupt aussieht.

Deshalb weisen wir Menschen, die bei uns Testamente errichten, immer auf die Möglichkeit hin, eine Rechtswahl zu treffen und damit zu bestimmen, dass ungeachtet ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, Heimatrecht zur Anwendung kommen soll.

Noch verborgener als die erbrechtlichen Folgen eines Aufenthaltswechsels können familienrechtliche Folgen sein. Hier ist ein Fall bekannt, in dem Eheleute für längere Zeit ins Ausland übersiedelten. Der Aufenthalt dauerte bereits zwei Jahre an, eine konkrete Rückkehrabsicht bestand nicht, als sich die Eheleute voneinander trennten.

Ein Ehegatte stand komplett ohne Einkommen da, sodass er bei dem deutschen Gericht des letzten dortigen Wohnsitzes Unterhaltsansprüche durchzusetzen versuchte, nachdem sich der andere Ehegatte weigerte, Unterhalt zu zahlen. Daraufhin kassierte der Unterhalt verlangende Ehegatte vom Gericht eine klare Absage, angesichts der internationalen Rechtslage und des offensichtlich gewöhnlichen Aufenthaltes beider Eheleute im EU-Ausland, sei das deutsche Gericht weder örtlich noch materiell zuständig.

Unabhängig davon, ob diese Entscheidung richtig war oder ist, sollten Sie sich also aus diesem Grund in jedem Falle vor einer Übersiedlung ins Ausland, bei der eine konkrete Rückkehrabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht dokumentiert ist, über die juristischen Folgen dieses Aufenthaltswechsels beraten lassen. Gern stehen wir Ihnen dazu zur Verfügung.

Sind Vorsorgevollmachten noch sinnvoll?

Diese Frage stellen sich Menschen, die zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber am 01.01.2023 das Ehegattenvertretungsrecht eingeführt hat.

 

Auch wenn es viele Menschen nicht wissen, grundsätzlich ist man nicht zur Vertretung des Ehegatten befugt, wenn nicht eine Vollmacht vorliegt.

 

Der Gesetzgeber bietet nun mit der Neufassung des § 1358 BGB ein Ehegattennotvertretungsrecht an für den Akutfall, in dem also eine Person ins Krankenhaus eingeliefert wird, eine Vorsorgevollmacht nicht vorhanden ist, aber der gesunde Ehegatte schnell handeln können soll.

 

Wer glaubt, der Gesetzgeber habe das eingeführt, um dem Bürger etwas Gutes zu tun, der irrt.

 

Die Gesetzgebung ist überwiegend kostenrechtlich motiviert, der Gesetzgeber erwartet eine Ersparnis von doch tatsächlich 1,8 Millionen €, denn richtig ist auch, dass im beschriebenen Fall förmlich ein Betreuer bestellt werden musste, was immer gewisse Kosten für den Staat auslöst.

 

Schwierig finden wir die Tatsache, dass der behandelnde Arzt lediglich kursorisch die Verhältnisse der Beteiligten abfragt und insbesondere dem Ehegatten lediglich die Frage stellt, ob man ehelich getrennt lebe, dann gilt das Vertretungsrecht natürlich nicht.

 

Eine Nachforschungspflicht hat der Arzt nicht!

 

Wir wollen uns nicht vorstellen, was passiert, wenn ein Ehegatte zur Entscheidung berufen ist, der schon Monate vom Krankenehegatten getrennt lebt und das dem Arzt aus guten Gründen verschweigt. Ob dieser Ehegatte dann im Sinne des kranken Ehegatten handelt, steht wohl zu bezweifeln.

 

Also: die gesetzgeberische Neuregelung hat nichts an der großen Sinnhaftigkeit der Errichtung von Vorsorgevollmachten geändert.

Zum Jahreswechsel

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

 

das Weihnachtsfest steht vor uns und gleich danach der Jahreswechsel. Wir bedanken uns an dieser Stelle für die sehr angenehme Zusammenarbeit mit Ihnen und das in uns gesetzte Vertrauen. Für laufende Rechtsstreitigkeiten wünschen wir Ihnen und uns bestmöglichen Erfolg und – noch wichtiger – ganz viel Gesundheit und Wohlergehen. Im Notariat hat es uns Freude bereitet, mit Ihnen Ihre guten Projekte sicher umzusetzen. Als Anwälte haben wir Ihnen gern zur Seite gestanden, damit Sie zu Ihrem Recht kommen. Und in der Mediation war und ist es uns eine Freude, zu sehen, wenn es Ihnen mit unserer Hilfe gelingt, eigene Lösungen zu entwickeln, obwohl Sie mit Ihrem Gegenüber im Streit und in Unsicherheit gelebt haben.

 

Möge das Jahr 2023 einmal wieder ein Jahr werden, dass nicht mehr von der Pandemie bestimmt wird und möge das Jahr 2023 die Vernunft und die Einsicht bringen, die eine Beendigung des Krieges in der Ukraine ermöglicht.

 

Rechtsanwalt & Notar, zert. Mediator Ralf Dieter Lins
Rechtsanwalt & Notar Marten Siebke
Rechtsanwalt Markus Wulf

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle werden sich zum 01.01.2023 ändern. Desgleichen sind verschiedene Pauschalierungen der Tabelle, zum Beispiel für die Selbstbehalte aber auch für den Bedarf eines Studenten mit eigenem Haushalt mit Blick auf steigende Lebenshaltungskosten erhöht worden. Zugleich steigt das Kindergeld für die ersten drei Kinder einer Familie einheitlich auf 250,00 €, was zu einer Kürzung der erhöhten Tabellenbeträge führt. Sollten Sie Fragen zum Kindesunterhalt aber auch zu Fragen des Ehegattenunterhaltes haben, wenden Sie sich gern vertrauensvoll an uns. Das gilt insbesondere dann, wenn Unterhaltsverpflichtungen gerichtlich oder behördlich tituliert worden sind in der vorangegangenen Zeit. Hier kann es Abänderungsbedarf geben.

Rechtsanwalt Marten Siebke zum Notar ernannt

Kosswig Rechtsanwälte gratuliert unserem Freund und Kollegen Marten Siebke zu seiner bereits im Frühjahr dieses Jahres erfolgten Ernennung zum Notar.

Mit Rechtsanwalt und Notar Lins gemeinsam verantwortet er nunmehr unser Notarbüro. Auch wenn beide Notare grundsätzlich für alle in Betracht kommenden Beurkundungsvorgänge zur Verfügung stehen, so setzen wir auch im Notariat sinnvolle Spezialisierung um. Geht es um gesellschaftsrechtliche Beurkundungen (zum Beispiel GmbH-Gründungen, Handelsregisteranmeldungen etc.) verantwortet diesen Bereich maßgeblich Kollege Siebke, während Kollege Lins Beurkundungen aus dem familienrechtlichen Bereich mit Schwerpunkt betreut (zum Beispiel Übertragungsverträge, Eheverträge, Vermögensnachfolge). Denn auch im Notariat ist es unser Anliegen Ihnen mit fundiertem Tiefenwissen zur Verfügung zu stehen.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022

Mit der Änderung der Mindestunterhalts-Verordnung vom 30.11.2021 ist auch die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung von Unterhalt geändert worden.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

  • Öffnung nach oben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2020 entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Düsseldorfer Tabelle bei Einkommensverhältnissen des Pflichtigen, die über den Spitzeneinkommensbetrag der Tabelle hinausgehen, die Tabelle schematisch fortgeschrieben wird. Diese Rechtsprechung ist in der neuen Tabelle aufgenommen, folglich endet sie jetzt nicht bei Gruppe 10, sondern bei Gruppe 15 bei einem Spitzeneinkommen des Pflichtigen von 11.000,00 € (bereinigt) und führt dann zu einem Unterhaltsanspruch von 200 % des Mindestbedarfs.

Es ist deshalb einfacher geworden, bei guten Einkommensverhältnissen höhere Unterhaltsbeträge zu realisieren. Sollten die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder in der Vergangenheit auf einen Bedarf von 160 % begrenzt worden sein, obwohl der Pflichtige höhere Einkünfte als 5.500,00 € (bereinigt) aufweist, sollten Sie erwägen, bestehende Vereinbarungen und Titel abzuändern.

  • Steigende Wohnkosten

Zwar sind die in den Selbstbehaltssätzen, die unverändert geblieben sind, enthaltenen pauschalierten Wohnkosten unverändert geblieben, der Text der Tabelle ist aber erweitert worden dahingehend, dass der Eigenbedarf erhöht werden kann, wenn die Pauschalen überstiegen sind und nicht unangemessen sind. Damit will man offenbar auf die rapide steigenden Kosten für Miete reagieren.

  • Erwerbstätigenbonus

Die Tabelle folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach der Bonus künftig mit 10 % berücksichtigt wird (vormals 3/7 im OLG Bezirk Braunschweig)

Bei Fragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung

Bernd Kosswig, Rechtsanwalt und Notar a.D.

Kosswig Rechtsanwälte verabschiedet sich von seinem Namensgeber, Rechtsanwalt und Notar a.D. Bernd Kosswig, der mit dem 31.12.2020 in den wohlverdienten Ruhestand gegangen ist. Rechtsanwalt und Notar a.D. Bernd Kosswig war über viele Jahre ein wesentlicher Motor unserer Sozietät. Er hat mit unglaublichem Engagement für uns und unsere Mandanten sehr erfolgreich gewirkt. Dafür sind wir ihm immer dankbar. Die von ihm hier mit wesentlichen Anteilen begründeten familien- und erbrechtlichen Dezernate werden von Rechtsanwalt Lins und Rechtsanwalt Siebke weiter betreut. Wir wünschen ihm von Herzen eine gute Zeit in bester Gesundheit.

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021

Ab 01.01.2021 gilt eine überarbeitete Düsseldorfer Tabelle. Das Tabellenwerk ist bekanntlich Grundlage für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber ihren Eltern und legt Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte fest. Die Bedarfssätze für Kinder sind erhöht worden. Sofern Sie über einen Unterhaltstitel verfügen, der die Unterhaltshöhe in einer Prozentzahl ausdrückt, muss der Titel nicht geändert werden, Sie müssen aber darauf achten, dass der Verpflichtete den erhöhten Betrag zahlt, der sich aus der Zahlbetragstabelle ergibt, die den Kindergeldbezug berücksichtigt. Eine erhöhte Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt kann Auswirkungen auf die Höhe eines daneben bestehenden Anspruchs auf Ehegattenunterhalt haben. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich gern an uns.

Rechtsanwalt Markus Wulf Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kosswig Rechtsanwälte gratuliert ihrem Sozius, Rechtsanwalt Markus Wulf L.L.M., zur Verleihung des Titels „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Braunschweig. Nachdem Rechtsanwalt Wulf unter anderem seit Jahren im Verkehrsrecht hochqualifiziert berät, ADAC-Vertragsanwalt ist und auf dem Gebiet des Verkehrsrechts Inhaber des Fachanwaltstitels ist, hat er nun auf dem Gebiet seiner zweiten Beratungsdomäne, dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht den Fachanwaltstitel erlangt. Rechtsanwalt Wulf kann auf eine jahrelange Erfahrung in diesem für viele Menschen lebenswichtigen Rechtsbereich des entgeltlichen Wohnens, der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Wohnraum und der Rechtsverhältnisse in Wohnungseigentümergemeinschaften zurückblicken. Deshalb war es konsequent, diese Erfahrung durch Ablegung der Fachanwaltsprüfung zu manifestieren. Mit der Erreichung dieses besonderen Qualifizierungsgrades in verschiedenen Rechtsbereichen werden wir für unsere Mandanten unserem Anspruch gerecht, ein hohes Niveau solider Rechtsberatung zu bieten.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020

Der Gesetzgeber hat die Mindestunterhalts-Verordnung angepasst, woraus sich ein leichter Anstieg der Bedarfssätze der Tabelle und damit auch der Zahlbeträge ergibt, beispielsweise der Mindestzahlbetrag in der ersten Altersgruppe, Kindergeld erhält der betreuende Elternteil, von 254,00 € auf 267,00 €.

Neben dieser Anpassung sind aber auch andere, für die Unterhaltsberechnung wichtige Eckdaten geändert worden.

So beläuft sich nunmehr der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt auf einen Betrag von 860,00 € (zuvor 735,00 €) monatlich.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) eines gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten steigt von 1.080,00 € auf 1.160,00 € bei Erwerbstätigkeit des Verpflichteten.

Auch die Selbstbehalte des zur Zahlung von Ehegattenunterhalt Verpflichteten sind leicht gestiegen, 1.200,00 € zuvor und nunmehr 1.280,00 €.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der unter www.olg-duesseldorf.de veröffentlichten aktuellen Tabelle. Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an uns. Das gilt insbesondere für Mandanten, für die wir an der Errichtung von Unterhaltstiteln beteiligt gewesen sind. Je nachdem, in welcher Rolle Sie an diesem Verfahren beteiligt waren, kann sich Abänderungsbedarf ergeben.

Ralf Dieter Lins

Rechtsanwalt und Notar, zertifizierter Mediator
Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht

Kollege Marten Siebke ist Fachanwalt für Insolvenzrecht

Herrn Rechtsanwalt Siebke ist aufgrund seiner besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen durch Urkunde der Rechtsanwaltskammer Braunschweig vom 22.05.2019 die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht verliehen worden.

Sollten Sie insolvenzrechtlichen Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns an!

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019

Die Düsseldorfer Tabelle, die insbesondere zur Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen wird, aber auch Festlegungen für Selbstbehaltssätze im Rahmen des Ehegattenunterhaltes bereithält, ändert sich zum 1.1.2019.

Während die Selbstbehaltssätze und Pauschalierungen im wesentlichen unverändert bleiben, steigt der Unterhaltsbedarf insbesondere minderjähriger Kinder an.

Beispielsweise ist der pauschalierte Unterhaltsbedarf eines auswärts untergebrachten volljährigen Kindes, zum Beispiel Student, mit 735 € unverändert geblieben.

Hingegen ist der vor Bereinigung um Kindergeld bisher 354 € betragen Mindestbedarf eines bis zu fünf Jahre alten Kindes von 348 € auf 354 € angestiegen. Auch alle anderen Bedarfssätze der minderjährigen Kinder haben sich verändert.

Wenn Sie über einen Kindesunterhaltstitel verfügen, in dem der zu zahlende Unterhaltssatz in Prozent des Mindestbedarf ausgedrückt ist, können Sie den neuen Zahlbetrag unmittelbar aus der im Internet veröffentlichten Tabelle ableiten. Es ist dann auch keine Abänderung des Titels erforderlich. Titel, die einen festen Zahlbetrag haben, sollten überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden.

Besonders zu beachten ist, dass voraussichtlich zum 1.7.2019 eine Erhöhung des Kindergeldes ansteht, die sich regelmäßig auf die Höhe der Zahlbetragträger auswirkt, vergleiche insoweit Tabelle Zahlbeträge in der Düsseldorfer Tabelle.

Ralf Dieter Lins

Rechtsanwalt und Notar, zertifizierter Mediator
Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht

Trennungstag schriftlich festhalten!

Als ich vor vielen Jahren damit begann, familienrechtliche Fälle zu bearbeiten, wurde auch damals schon gefragt, ob man den Trennungszeitpunkt notariell beurkunden lassen muss oder ihn sonst schriftlich festhalten muss.

Weder damals noch heute muss das sein und schon gar nicht muss der Trennungszeitpunkt notariell beurkundet werden.

Gleichwohl kann es sich empfehlen, diesen Trennungszeitpunkt mindestens schriftlich festzuhalten und von beiden Ehegatten unterschreiben zu lassen.

Denn der Gesetzgeber hat vor geraumer Zeit bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen neuen Auskunftsstichtag geschaffen, § 1379 Abs.

1 Satz 1 Ziffer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Beim Zugewinnausgleich wird geprüft, ob einer der Ehegatten über die Ehe hinweg vermögender geworden ist als der andere und deshalb dem anderen Geldausgleich schuldet. Zu dieser Prüfung wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten zum Stichtag Eheschließung mit dem Endvermögen des Ehegatten zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages verglichen.

Um Manipulationen des potentiell ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages vorzubeugen, hat der Gesetzgeber nun die Ehegatten verpflichtet, auch zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft über das jeweilige Vermögen zu erteilen.

Dabei hat allerdings der Auskunftsberechtigte den Trennungsstichtag darzulegen und zu beweisen. Kann ein Trennungsstichtag nicht von ihm bewiesen werden, kommt in Betracht, dass der andere dann keine Auskunft zu erteilen hat, jedenfalls nicht zu dem gewünschten Zeitpunkt.

Angesichts dieser Umstände ist dringend zu empfehlen, den Trennungsstichtag mindestens privatschriftlich zu dokumentieren und das Schriftstück von beiden Ehegatten unterschreiben zu lassen. Anderenfalls kann es Schwierigkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren geben.

Rechtsanwalt Lins, 20.05.2019

Aus der Notarpraxis: Vorsicht bei Bindungsentgelten vor Grundstückskaufverträgen

Der Grundstücksmarkt läuft derzeit auf Hochtouren uns ist es mehr als verständlich, dass Parteien eines beabsichtigten Grundstückskaufvertrages ein Interesse daran haben, vor der Beurkundung des Vertrages eine gewisse Bindung zu schaffen, damit der Vertrag auch wirklich zustande kommt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt eine privatschriftlich abgefasste, also nicht notariell beurkundete Vereinbarung für nichtig gehalten, bei der der Kaufinteressent bei einem Kaufpreis von 1.350.000,00 € einen Betrag von 25.000,00 € als Bindungsentgelt zahlte. Nachdem der Kaufvertrag nicht zustande kam, klagte der Kaufinteressent erfolgreich auf Rückzahlung des Betrages. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die privatschriftlich getroffene Vereinbarung daran scheitern lassen, dass sie nicht notariell beurkundet gewesen ist.

Es hat festgestellt, dass eine derartige Vereinbarung jedenfalls dann beurkundet werden muss, wenn das Bindungsentgelt eine kritische Grenze von 10 % der ortsüblichen Maklerprovision, im Fall 5,95 % des Kaufpreises überschreitet.

Für einen Fall eines gewerblichen Geschäfts hat das OLG Dresden eine andere Grenze für richtig gehalten, nämlich 1 % des Kaufpreises, auch diese Grenze war im Frankfurter Fall überschritten so dass der Verkäufer trotz Nichtzustandekommens des Vertrages das Bindungsentgelt wieder auszahlen musste, LG FfM vom 21.12.2017 2-07 O 280/17.

Im Zweifel sollten deshalb auch Reservierungsvereinbarungen notariell beurkundet werden.

Ralf Dieter Lins

Notar in Braunschweig

Über eine erlahmende Justiz - für die außergerichtliche Mediation

Jedes Jahr aufs neue ringen die Minister unserer Regierungen um Mittelzuweisungen aus dem Finanzbudget. Am lautesten schreit auf Bundesebene im Moment das Verteidigungsministerium – verständlich, wenn man bedenkt, wie lange an unserer Bundeswehr herum gespart wurde.

Aber haben Sie schon einmal gehört oder gelesen, dass ein Justizminister öffentlichkeitswirksam um höhere Budgets und Mittelzuweisung gebeten hat?

Fehlanzeige – als Bürger hat man doch den Eindruck, als wenn Justiz bei der Mittelverteilung stets zuletzt kommt.

Wenn Richter eingestellt werden, dann nur in absoluten Notlagen beispielsweise Verwaltungsrichter zur Bewältigung der Asylverfahrensflut.

Und im Übrigen scheint der Andrang auf die ehedem so begehrten Richterstellen im Moment eher sehr begrenzt. Kein Wunder, wer die kargen Amtsräume eines Richters in häufig ebenso kargen Justizgebäuden kennt kann sich vorstellen, dass jedenfalls das Arbeitsumfeld nicht gerade verlockend ist. In einem von mir bearbeiteten gerichtlichen Verfahren ist zwischenzeitlich die dritte Richterin zuständig und sie ist die erste, die sich seit nahezu einem Jahr erstmals mit dem Fall überhaupt beschäftigt.

Auch kein Wunder also, wenn gerichtliche Verfahren immer länger dauern und Bürger warten müssen, bis ihre Rechtsanliegen von der Justiz entschieden werden.

Machen Sie sich in dieser Situation doch ihr Recht besser selbst und entscheiden Sie sich im Streitfall für eine Mediation. Kein langes Warten auf eine Entscheidung, die einem am Ende nicht gefällt, sondern aktives Gespräch mit seinem Streitgegenüber hin zu einer Lösung, die beiden gerecht wird. Nutzen Sie diese Chance und melden Sie sich bei uns zu einer Mediation an. Über Einzelheiten informieren wir Sie gern vorab am Telefon.

Ralf Dieter Lins, Rechtsanwalt, Notar und Mediator

Einschränkung von Zeugenrechten

Mit Wirkung zum 24.8.2017 hat der Gesetzgeber die Rechte von Zeugen im Strafverfahren eingeschränkt. Bisher war niemand verpflichtet, als Zeuge bei der Polizei auszusagen oder dort als Zeuge zu erscheinen. Eine Erscheinenspflicht bestand nur bei Vorladung vor die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht.

§ 163 StPO (Strafprozessordnung) ist nun dahin geändert worden, dass Zeugen dann bei der Polizei aussagen müssen, wenn der Ladung zur Polizei ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Als Begründung nennt der Gesetzgeber das Bedürfnis für ein effizienteres Strafermittlungsverfahren. Dieses Bedürfnis mag es geben, nur bedeutet Effizienz im Strafverfahren fast immer einen Einschnitt in Grundrechte und Verfahrensgrundrechte der Bürger.

Bedenklich ist die Gesetzesänderung insbesondere dann, wenn aus einem Zeugen in der polizeilichen Vernehmung unversehens ein Beschuldigter wird, er sich also durch seine Aussage, ohne es zu merken, selbst belastet. Wir raten Ihnen insbesondere als ihre Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht mit Aussagen gegenüber der Polizei immer vorsichtig zu sein. Diesen Rat können Sie als Beschuldigter weiterhin unproblematisch befolgen.

Als Zeuge aufgefordert, geraten sie durch die Gesetzesänderung in eine relativ schwierige Situation. Sie sind zum Erscheinen verpflichtet und riskieren beim Nichterscheinen jedenfalls ein Ordnungsgeld. Schon die Frage, ob ihnen wegen Verwandtschaft zum Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ist mitunter einerseits rechtlich gar nicht so einfach zu beurteilen und andererseits ist nicht immer gesichert, dass Vernehmungsbeamte der Polizei die Rechtebelehrung so formulieren, dass sie auch verstanden wird.

Wenn Sie also Zweifel haben, wie sie sich als von der Polizei aufgeforderter Zeuge verhalten sollen, sollten Sie möglichst umgehend Kontakt mit ihrem Rechtsberater aufnehmen.

Notar Bernd Kosswig - Beendigung der Notartätigkeit

Wie es das Gesetz vorschreibt ist Kollege Bernd Kosswig mit dem 31.03.2018 altersbedingt aus dem Notardienst ausgeschieden.

Damit war unser Kollege etwa 33 Jahre als Notar für unsere Mandanten tätig und verfügt deshalb über außergewöhnliche Expertise im Bereich der vertrags- und rechtsgestaltenden Tätigkeit.

Kosswig Rechtsanwälte ist erfreut, auf diese Expertise auch künftig nicht verzichten zu müssen. Kollege Kosswig steht Ihnen und uns als Rechtsanwalt weiterhin mit Rat und Tat zur Verfügung. U.a. die Rechtsbereiche privates Baurecht und Erbrecht, aber auch Grundstücks- und WEG-Recht werden von ihm auch weiterhin verantwortlich betreut.

Ralf Dieter Lins, Rechtsanwalt, Notar und Mediator

Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Uns wird häufig die Frage gestellt, wie lange man für sein Kind unterhaltspflichtig ist. Wie schwierig diese Frage zu beantworten ist, zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2017,10 WF 19/16.

Grundsätzlich gilt, dass Eltern ihren Kindern eine Ausbildung über den Unterhalt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit finanzieren müssen, die durchaus aus mehreren Ausbildungsteilen (Abitur – Lehre – Studium Fälle) bestehen kann. Bei Ausbildungsfehlschlägen gilt zulasten des Kindes ein strenger Maßstab.

Das aber im Ausnahmefalle sogar nach drei solcher Fehlschläge noch ein Unterhaltsanspruch bestehen kann, das hat jetzt das Gericht festgestellt für den Fall, dass das Kind nachgewiesenermaßen in schwierigen häuslichen Verhältnissen aufgewachsen ist, die letztlich auch für Fehleinschätzungen hinsichtlich der Begabung verantwortlich war.

Im entschiedenen Fall hatte das Kind nach erfolgreichem Realschulbesuch im Alter von 16 Jahren eine Ausbildung zum Kaufmann aufgenommen, die mangels Ausbildungserfolges vorzeitig abgebrochen wurde. Auch die danach aufgenommene Fachoberschulausbildung wurde vorzeitig im April 2015 abgebrochen und schließlich wurde auch die im August 2015 aufgenommene Ausbildung zum Hotelfachangestellten schon wieder im Januar 2016 abgebrochen.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung hatte das Kind – zwischenzeitlich volljährig – ein fachspezifisches Praktikum für den Beruf eines Sozialpädagogen für drei Monate erfolgreich mit guten Beurteilungen abgeleistet, befand sich in einem Berufskolleg für Sozialpädagogik mit dem Ziel, die Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen. Es konnte Zeugnisse vorlegen, wonach es weiterhin gute Ergebnisse erzielte und der nun gewählte Ausbildungsberuf seine Begabung und Neigung entspricht.

Das Gericht hat dem Kind auch nach dieser langen Ausbildungsodyssee Ausbildungsunterhalt von seinen Eltern zugesprochen. Dabei war für das Geschicht entscheidend, dass die ersten Ausbildungsentscheidungen vom Kind während der Zeit seiner Minderjährigkeit bei zugleich sehr unsicheren Familienverhältnissen, die von Umzügen und schweren Erkrankungen im Bereich des Elternhauses geprägt waren, getroffen werden mussten. Dem Kind sei vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse nicht vorzuwerfen, dass es erst recht spät den Weg in eine ihm entsprechende Berufsausbildung gefunden habe.

Ralf Dieter Lins
Rechtsanwalt und Notar, zertifizierter Mediator
Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht

Erweiterte Unterhaltsvorschussmöglichkeiten für Alleinerziehende

Rückwirkend zum 1.7.2017 hat der Gesetzgeber eine Ausweitung der Möglichkeit beschlossen, als alleinerziehender Elternteil Unterhaltsvorschuss vom Staat zu bekommen, wenn der andere Elternteil Kindesunterhalt nicht zahlt.

Eine rückwirkende Erzielung des erweiterten Unterhaltsvorschusses ist allerdings derzeit nicht mehr möglich, diese Anträge wären bis einschließlich September 2017 zu stellen gewesen.

Gleichwohl ist in vielen Köpfen noch vorhanden, dass Unterhaltsvorschuss mit dem zwölften Lebensjahr eines Kindes nicht mehr zu erlangen ist. Nach der Gesetzesänderung kann der Unterhaltsvorschuss nun bis zur Volljährigkeit eines Kindes verlangt werden.

Er beträgt für Kinder bis zu fünf Jahren 150 € monatlich, für Kinder bis zu elf Jahren 201 € monatlich und für Kinder bis zu 17 Jahren 268 € monatlich.

Der andere Elternteil wird durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss in der Regel nicht entlastet, weil die Unterhaltsvorschusskasse beim anderen Elternteil Regress nehmen kann.

Kollege Ralf Dieter Lins ist zertifizierter Mediator

Kosswig Rechtsanwälte gratuliert Ralf Dieter Lins zur erfolgreich absolvierten Zertifikation zum  „Zertifizierten Mediator.“

Herr Lins zeichnet bei uns für das Tätigkeitsfeld Mediation und Streitschlichtung verantwortlich. Nachdem er sich schon vor Jahren einer Ausbildung zum gerichtsnahen Mediator unterzogen hatte, hat er sich nunmehr einem Verfahren unterzogen, nachdem er sich nach dem Mediationsgesetz und der Rechtsverordnung zur Zertifizierung von Mediatoren als Zertifizierter Mediator“ bezeichnen darf.

Dazu hatte er sich nach Ableistung einer Ausbildungszeit von insgesamt 120 Stunden einer Supervision zu unterziehen. Bei einer derartigen Supervision stellt der Mediator eine eigene abgeschlossene Mediation einem Supervisor vor, mithilfe dessen er seine eigene Arbeit sowohl in positiver als auch negativer Hinsicht kritisch reflektiert. Dadurch wird die Arbeitsweise des Mediators verbessert und optimiert. Als zertifizierter Mediator bildet sich Herr Lins regelmäßig auch auf dem Gebiet der Mediation fort und gewährleistet damit eine gleichbleibend gute Qualität seiner Tätigkeit.

Herr Lins steht Ihnen für Meditationen insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts, aber auch auf den Gebieten des Erbrechts und des Nachbarrechts gern zur Verfügung.

Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

Der Gesetzgeber hat den Mindestbedarf minderjähriger Kinder neu festgelegt.

Für Kinder der ersten Altersstufe werden als Mindestbetrag 348 €, für Kinder der zweiten Altersstufe 399 € und für Kinder der dritten Altersstufe 467 € jeweils Vorabzug anteiligen Kindergeldes fällig.

Auf die genannten Beträge kann sich derjenige die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes anrechnen lassen, der den Unterhalt zahlt, wenn der Zahlungsempfänger seinerseits das Kindergeld bezieht.

Aber auch die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle haben sich geändert, so reicht die Einkommensgruppe, nach der Mindestbedarfs zu zahlen ist nunmehr bis 1900 €, die anderen Gruppen sind entsprechend nach oben gerutscht, sodass sich auch insoweit Abänderungsbedarf ergeben kann.

Zahlbetrag-Tabellen finden Sie unter www. OLG Düsseldorf.de

Sofern Sie über einen dynamischen Kindesunterhaltstitel verfügen, der eine Prozentzahl enthält, ist Ihr Titel aktuell und kann aus dem Titel der neue Betrag gefordert werden. Liegt ein statischer Titel vor oder wird freiwillig ohne Titel gezahlt, sollte auf eine Abänderung geachtet werden. Sprechen Sie uns dazu gern an.

Ralf Dieter Lins

Halteverbote müssen erkennbar sein

Mit einem am 6. April 2016 verkündeten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine langjährige und den Autofahrer belastende Rechtsprechung der Instanzgerichte zurechtgerückt.

Galt bislang bei Parkverstößen eine Verpflichtung des Autofahrers, sich bei Abstellen des Fahrzeugs in der Umgebung des Abstellortes genauer über eventuell installierte Halte- oder auch Parkverbotsschilder zu informieren, ist nach dieser Entscheidung der (im fließenden Verkehr schon immer geltende) Sichtbarkeitsgrundsatz nach vorn gerückt.

Nur wenn entsprechende einschränkende Zeichen überhaupt erkennbar sind, muss sich der Fahrzeugführer beim Abstellen des Fahrzeuges über den Bedeutungsgehalt informieren (zum Beispiel zeitliche Beschränkungen oder ähnlich). Eine Verpflichtung zur Absuche ohne jeglichen Anlass bestehe aber nicht.

Sollten Sie einmal ein „Knöllchen“ erhalten und der Ansicht sein, dass die entsprechende Ausschilderung unzureichend war, dokumentieren Sie bitte umgehend die Situation. Besonders anfällig für unzureichende Sichtbarkeit sind natürlich die mobilen Schilder, wie sie zum Beispiel für Baumaßnahmen, Umzüge, Veranstaltungen oder ähnlich aufgebaut werden.

Robert Lienau
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht